Zunächst einmal:
Bitte zögern Sie nicht mich wegen der Vergütungsfrage zu kontaktieren.
Die Vergütung für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), ergänzt im Einzelfall durch eine Vergütungsvereinbarung.
Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, zum Teil nach dem Aufwand der Sachbearbeitung.
Die Höhe des Gegenstandswertes lässt sich zu Beginn eines Mandats nur schätzen. Etliche Ansprüche und deren Höhe, die für den Gegenstandswert maßgeblich sind, errechnen sich erst im Zuge der Sachbearbeitung.
Nach Absprache können auch Honorarvereinbarungen bzw. Erfolgshonorare vereinbart werden.
Ratenzahlungen können wir selbstverständlich vereinbaren.
Bei besonders geringen Einkommen besteht die Möglichkeit, eine staatliche Kostenübernahme der Rechtsanwaltskosten zu erhalten.
Für den außergerichtlichen Bereich gibt es die Beratungshilfe, für gerichtliche Streitigkeiten die Möglichkeit eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (siehe Downloads).
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben nehme ich gerne Kontakt zu Ihrer Versicherung auf, um die Kostenübernahme abzuklären. Rechtschutzversicherungen tragen im Familienrecht in der Regel die Kosten einer Erstberatung in Bezug auf Trennung und Scheidung.